Aktualisierte Statuten gemäss Beschlüssen der Mitglieder-Vollversammlung am 23. Juni 2017
Art. 1 - Name
Unter dem Namen “Repair Café Bern” besteht ein Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
1.1 - Unabhängigkeit:
Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
Art. 2 - Sitz
Der Sitz des Vereins befindet sich in Bern.
Art. 3 - Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Organisation und Durchführung von Repair Cafés. Ein Repair Café ist eine öffentliche Reparaturdienst-Veranstaltung. Der Verein bezweckt mit seiner Tätigkeit die Vermeidung von Abfall jeder Art und damit einhergehend von Ressourcenverschwendung.
Der Verein trägt damit zu einem nachhaltigen Umgang mit der Umwelt bei und fördert die Reparaturkultur in der Schweiz. Die Reparaturen sind für die Besuchenden bis auf den Erwerb allfälliger Ersatzteile kostenlos. Damit unterstützt der Verein direkt auch Bevölkerungskreise, welche finanzielle Einschränkungen zu tragen haben. Gleichzeitig sieht der Verein die Hilfe zur Selbsthilfe als zentrale Aufgabe.
Die Mitgliedschaft im Verein und die Teilnahme an den Reparatur-Veranstaltungen stehen allen Menschen gleichermassen offen. Der Verein sieht sich als Begegnungsort für Menschen aller Altersklassen und unterschiedlichster kultureller und sozialer Herkunft. Der Verein trägt damit nicht nur zur ökologischen sondern auch zur ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit bei.
3.1 - Vereinsaktivitäten
Der Verein organisiert mehrere Repair Café-Veranstaltungen pro Jahr. Dabei werden von Fachleuten (ReparateurInnen) gratis Reparaturdienste angeboten. Dieses Angebot kann von allen in Anspruch genommen werden.
Die Einzelheiten über die Nutzungsbedingungen der Repair Cafés werden in einem Nutzungsreglement geregelt.
3.2 - Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
Art. 4 - Mittel
Die Mittel des Vereins bestehen aus:
Freiwilligen Beiträgen bei ausgeführten Reparaturen im Rahmen der Repair Cafés
Zuwendungen oder Vermächtnissen
Erlös aus Vereinsaktivitäten
Subventionen von öffentlichen Stellen
Mitgliederbeiträge
4.1 Grundsatz zur Verwendung der Mittel
Die Mittel des Repair Café Bern werden für Kosten im Rahmen der Veranstaltungen sowie für Investitionen zur Förderung des Vereinswesens, des Ausbaus des Reparaturangebots sowie für die Förderung von sozialen und gemeinnützigen Organisationen und Vereinen verwendet:
4.1.1 Kosten im Rahmen der Veranstaltungen
Die im Rahmen der vom Verein durchgeführten Veranstaltungen (Vorbereitung, Organisation, Umsetzung) entstehenden Kosten wie:
Raummiete für Repair Cafés, wenn nicht gesponsert;
Spesen für ReparateurInnen und OrganisatorInnen aufgrund Repair Café-Einsatz;
Mittags-Imbiss und Getränke bei Repair Café-Einsätzen für ReparateurInnen und OrganisatorInnen;
Inserate, Drucksachen, Website und übrige Werbeaktivitäten des Vereins
Administration des Vereins
4.1.2 Investitionen
Die Überschüsse aus den Veranstaltungen fliessen in die jährliche Budgetplanung des Folgejahrs ein. Die Überschüsse berechnen sich als Differenz zwischen den Spendeneinnahmen und den Kosten die im Rahmen der Veranstaltungen entstehen. Die Überschüsse summieren sich zum Vereinsvermögen.
Aus dem Vereinsvermögen wird im Rahmen der Budgetplanung ein Betrag für folgende drei Investitionsbereiche eingeplant.
Förderung des Vereinslebens
Förderung von sozialen und/oder gemeinnützigen Organisationen und Vereinen
Beschaffung von Ersatzteilen und Werkzeugen über einen Anschaffungspreis von 25.00 CHF die dem Ausbau des Reparaturangebots des Verein dienen, oder die einem Mitglied im Rahmen seiner Mitarbeit zu ersetzen sind (z.B. Abnutzung).
Der Verein stellt für Inventionen einen vom Vorstand festgestellten Gesamtbetrag in die jährliche Budgetplanung ein. Dieser Betrag kann auf Antrag des Finanzverwalters durch den Vorstand den finanziellen Möglichkeiten des Verein angepasst werden. Der Vorstand wird die Mitglieder über das Budget informieren. Der verbleibende Überschuss fliesst in das Vereinsvermögen ein.
Der Gesamtbetrag wird unabhängig von dessen Höhe jeweils zu drei Teilen auf die drei Investitionsbereiche verteilt (Budgets). Alle Mitglieder können Anträge zur Verwendung des/der Budget(s) und des Vereinsvermögens an den Vorstand richten und ggf. zur Abstimmung bringen.
4.2 Spesenreglement
Der Verein erstattet seinen Mitgliedern die aus der ehrenamtlichen Mitarbeit im Verein entstandenen Unkosten. Die Vergütung erfolgt aus den Spendeneinnahmen des Vereins. Details sind im Spesenreglements des Vereins aufgeführt.
Art. 5 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember des Kalenderjahres.
Art. 6 - Mitgliedschaft Aufnahme
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 3 genannten Vereinszwecke haben.
6.1 - Aktivmitglieder
Sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins organisieren, aufbauen und realisieren, also ehrenamtliche ReparateurInnen, OrganisatorInnen und TechnikerInnen, die mindestens an einem Repair Café pro Jahr mithelfen.
Aktivmitglieder bezahlen keinen Mitgliederbeitrag.
6.2 - Passivmitglieder
Können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell, finanziell oder materiell unterstützen.
Passivmitglieder bezahlen einen von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Mitgliederbeitrag. Der aktuelle Beitrag ist im Regelment "Passiv-Mitgliederbeiträge" geregelt.
6.3 - Aufnahmegesuche
Gesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand (als rein administrativer Vorgang).
Art. 7 - Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
Art. 8 - Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist für Mitglieder jederzeit möglich. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag geschuldet.
8.1 - Ein Mitglied kann jederzeit aufgrund triftiger Gründe vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid und teilt diesen dem betroffenen Mitglied schriftlich und unter Angabe der Gründe mit; Das Mitglied kann die Anfechtung des Ausschlussentscheids an die Mitgliederversammlung weiterziehen. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschliessend. Vor einem Ausschluss ist das entsprechende Mitglied vom Vorstand und im Falle der Anfechtung des Vorstandsbeschlusses von der Mitgliederversammlung ein Anhörungsrecht zu gewähren.
8.2 - Bleibt ein Passivmitglied trotz einmaliger, schriftlicher Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden.
Art. 9 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Revisionsstelle
Art. 10 - Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt.
10.1 - Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
10.2 - Traktandierungsanträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 20 Tage im Voraus schriftlich (per Brief oder E-Mail) an den Vorstand zu richten. Der Vorstand hat spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung die Mitglieder über Ergänzungen der Traktanden zu informieren. Bekanntgabe per E-Mail ist gültig.
10.3 - Zwei Vorstandsmitglieder oder 1/5 der Aktivmitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben der zu behandelnden Traktanden verlangen. Die Versammlung hat spätestens 60 Tage nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
10.4 - Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
Entlastung des Vorstandes
Wahl des Präsidiums und des übrigen Vorstandes sowie der Revisionsstelle
Festsetzung der Mitgliederbeiträge für Passivmitglieder
Genehmigung des Jahresbudgets
Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte
Änderung der Statuten
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses
10.5 - Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
10.6 - Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem absoluten Mehr: Ein Antrag benötigt eine Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden gültigen Stimmen.
10.7 - Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer ⅔-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
10.8 - Über die gefassten Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll abzufassen.
Art. 11 - Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem (Co-)Präsidium und mindestens einer weiteren Person und wird durch das (Co-)Präsidium geleitet. Er konstituiert sich im Übrigen selbst.
11.1 - Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl und Ämterkumulation ist möglich.
11.2 - Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte,
organisiert die Durchführung der Repair Cafés,
kann Reglemente verfassen,
verwaltet das Vereinsvermögen,
kann Arbeitsgruppen einsetzen.
11.3 - Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen und mindestens einmal pro Jahr. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
11.4 - Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
11.5 - Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
11.6 - Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Art. 12 - Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird rechtlich vertreten durch zwei gemeinsam zeichnungsberechtigte Vorstandsmitglieder.
Art. 13 - Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 14 - Revisionsstelle
14.1 - Die Mitgliederversammlung wählt 1 Rechnungsrevisor sowie einen Ersatzrevisor, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
14.2 - Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
14.3 - Die Amtszeit beträgt 1 Jahr, direkte Wiederwahl ist nicht möglich. Nach einem Jahr wird der Ersatzrevisor zum Revisor und einen neuer Ersatzrevisor wird gewählt.
Art. 15 - Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen. Dazu ist ein Stimmenmehr von ¾ der anwesenden Mitglieder nötig.
15.1 - Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf eine ausgewiesene gemeinnützige Organisation mit ähnlichen Zwecken über.
Art. 16 - Inkrafttreten
Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am Donnerstag, 18. September 2014 in Bern angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Der Präsident: Michael Beckmann
Die Protokollführerin: Anina Hanimann
Bern, 23. Juni 2017
Sitzungen
Der Vorstand trifft sich regelmässig um die Interessen des Vereines nach innen und aussen zu vertreten.
Die Mitglieder treffen sich jährlich zu einer Vollversammlung für allfällige Anträge und Beschlüsse.